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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ – BwFinSVermG

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(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25