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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ – BwFinSVermG

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1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens.
2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25