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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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1Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen.
3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25