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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

(2) 1Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend.
2Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25