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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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(1) 1Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
2Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden.
3Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.

(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25