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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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(1) 1Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

(2) 1Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25