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Bundeswaldgesetz – BWaldG

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(1) 1Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

3

(2) 1Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26