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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

(2) 1Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25