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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – BWaldG

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(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) 1Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
2

1.
seinen Namen und seinen Sitz;
2.
seine Aufgabe;
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.
das Stimmrecht der Mitglieder;
5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25