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Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – BtMG

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1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.8.2025 I Nr. 182
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25