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Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – BSHG§76DV

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(1) 1Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen.
2Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge.
3§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25