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Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – BSHG§76DV

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1Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.
2In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25