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Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – BSHG§76DV

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Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25