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Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – BSHG§76DV

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Die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ausgaben sind von der Summe der Einkünfte abzusetzen, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung bei den einzelnen Einkunftsarten abzuziehen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25