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Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – BSHG§76DV

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Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25