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Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG

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1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

Neugefasst durch Bek. v. 31.3.1999 I 654;
zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26