(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:
(3) 1Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:
(4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten.
3Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.