(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen.
2Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aus.
3Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.