Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab

arrow_left arrow_right

(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.

(2) 1Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen.
2Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden

1. bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,
2. beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print