Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab

arrow_left arrow_right

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print