Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab

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1Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein.
2Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1.
beim generatorischen Bremsen,
2.
beim Schleudern sowie Überbremsen,
3.
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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