Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab

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1Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind.
2Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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