Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG

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1Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung.
2Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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