print

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG

arrow_left arrow_right

1Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung.
2Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26