(1) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
3Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
2Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
3Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
(3) 1Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
2Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(4) 1Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
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