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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr – BKrFQG

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Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25