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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr – BKrFQG

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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.

(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.

(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden.
2Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.

(4) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden.
2Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit.
3Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26