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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr – BKrFQG

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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25