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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung – BioSt-NachV

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(1) 1Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
2

1.
für die Zertifikate nach § 21,
2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und
3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung.
2Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung.
3Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite.
4Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25