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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung – BioSt-NachV

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1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist.
2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.
3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25