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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung – BioSt-NachV

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1Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig.
2Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam.
3Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25