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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung – BioSt-NachV

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(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25