1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom).
2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
3