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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung – BioSt-NachV

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(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25