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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV

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1Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
2

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25