print

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV

arrow_left arrow_right

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25