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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV

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1Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
2

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25