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Biokraft-NachV
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV
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§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen
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1
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
2
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach
§ 26
Absatz 1
oder
§ 41
Absatz 1
anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach
§ 39
und
3.
Zertifizierungsstellen nach
§ 40
.
Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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