print

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus.
2Der Antrag ist elektronisch zu stellen.
3Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt.
4§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25