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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen – Biokraft-NachV

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1Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig.
2Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam.
3Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25