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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt – BinSchAufgG

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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25