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Binnenschiffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG

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(1) 1Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft.
2Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen können hierfür

1.
verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitsnachweise zur Verfügung gestellt werden,
2.
Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen und ausgestellten Tauglichkeitsnachweise verlangen,
3.

(2) 1Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet.
2Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden.

3Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

4Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.

(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.

(4) 1Die Berufsgenossenschaft kann die Überwachung von fachkundigen Dritten durchführen lassen.
2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26