print

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt – BinSchAufgG

arrow_left arrow_right

1Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen.
2Seine Maßnahmen erstrecken sich im Übrigen nicht auf Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25