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Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet – BGSVVermG

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1Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren.
2Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25