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Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet – BGSVVermG

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1Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991, ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Erwerbspreis zu zahlen.
2Soweit der Eigentumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zahlen.
3Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes hat der Erwerber zu tragen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25