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Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet – BGSVVermG

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(1) 1Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einziehung der Forderungen ist das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt wird.
2§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Länder Sachsen und Thüringen zu gleichen Teilen zu übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25