Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.
Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652