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Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet – BGSVVermG

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Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25