Berufsförderungsverordnung – BFöV

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(1) 1An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

1.
Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
2.
Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
3.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
5.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
7.
Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
8.
Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
9.
Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
10.
Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
1Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
1.
schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
2Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) 1Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet.
2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
3Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) 1Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1.
für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
3.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
4.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
1Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen.
2Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.
2Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern

1.
für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
2.
für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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