(1) 1An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
(2) 1Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet.
2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
3Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
(3) 1Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
(4) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.
2Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern