(1) 1Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann.
2Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat.
3Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.
(2) 1Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von
| 1. | bis zu 1 000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, |
| 2. | mehr als 1 000 Euro bis zu 2 000 Euro |
700 Euro, |
| 3. | mehr als 2 000 Euro bis zu 3 000 Euro |
1 000 Euro, |
| 4. | mehr als 3 000 Euro | 1 300 Euro. |
(3) 1Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn
(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.
(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.