Berufsförderungsverordnung – BFöV

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(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.

(2) 1Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen.
2§ 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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