(1) 1Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden.
2§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden.
2Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen.