Berufsförderungsverordnung – BFöV

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1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung.
2Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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